§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Stand: 29.10.2022
Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 DarlehensV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 25.10.2023 – 12 A 1127/21Zitiert von 2
- VG Köln, 25.01.2023 – 26 K 2063/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 07.01.2025 – 12 E 524/24Zitiert von 6
- OVG NRW, 24.04.1997 – 16 A 61/95
- OVG NRW, 25.07.1990 – 16 A 739/90
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.